Informationen zur Lage während der Corona-Pandemie
Erreichbarkeit:
In der Kanzlei haben wir nur eine Notbesetzung, da sich alle Mitarbeiter/innen im Home-Office befinden.
Sie können mit Ihrem/r persönlichen Sachbearbeiter/in am besten per E-Mail in Kontakt treten.
Telefonisch sind wir von 8 – 12 Uhr erreichbar.
Informationen zu:
- Kurzarbeitergeld (KUG)
Sofern Sie in Ihrem Betrieb KUG beantragen möchten, empfehlen wir folgenden Ablauf:
1. Bei der Bundesagentur für Arbeit registrieren.
2. Zugangsdaten erhalten.
3. Antrag über „Arbeitsausfall“ stellen.
4. Unbedingt den Antrag im Internet verfolgen, da eventuelle Rückfragen, etc. kommen.
5. Antrag wird genehmigt und Sie erhalten eine KUG-Nr.
6. Die Lohnabrechnungen für Ihre Mitarbeiter werden von uns durchgeführt.
- Soforthilfen Bund über ISB Rh.-Pf.
Zu dem Antrag kommen Sie über die Homepage der ISB Landesförderinstitut: www.isb.rlp.de
Es gelten folgende Bedingungen:
1. Ermitteln Sie die Vollzeitäquivalente der Beschäftigten Ihres Unternehmens.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz bis zu 10 Beschäftigten. Die Beschäftigtenzahl errechnet sich nach so genannten Vollzeitäquivalenten.
Für die Berechnung der Vollzeitäquivalente von Teilzeitkräften und 450-Euro Jobs in Vollzeitäquivalente gelten folgende Faktoren:
Beschäftigte bis 20 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,5,
Beschäftigte bis 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,75,
Beschäftigte über 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 1 und
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3.
Auszubildende können mit dem Faktor 1 berücksichtigt werden (dies ist Ihnen bei der Antragstellung freigestellt).
2. Halten Sie eine der folgenden Nummern bereit:
• Handelsregisternummer
• Betriebsnummer
• Umsatzsteuer-ID
• Steuer-ID
3. Halten Sie Scans oder Kopien der folgenden Unterlagen bereit:
• Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder eines vergleichbaren Legitimationspapiers
• Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug oder letzter Steuerbescheid oder Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen oder Nachweis der Umsatzsteuernummer
4. Beziffern Sie Ihre Liquiditätsschwierigkeiten bis Ende Mai 2020
Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe des Liquiditätsbedarfs ab. Sie werden gebeten, Ihren Bedarf zu benennen. Ein Liquiditätsbedarf liegt dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Personal, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Außerdem darf dieser Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können.
Es ist kein detaillierter Nachweis erforderlich. Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie nach dem 11. März 2020 durch die Auswirkungen des Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat um mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) zurückgegangen ist oder mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind.
Sie müssen den Umsatz- Honorar- oder Auftragsrückgang bei der Antragsstellung nicht weiter nachweisen.
Muster zur Berechnung der Liquiditätslücke (im Antrag Punkt 3. Bedarfsdarstellung) als Excel-Tabelle können Sie bei uns in der Kanzlei anfordern!
- Ergänzung der Bundes-Soforthilfen
Das Land ergänzt die Soforthilfen des Bundes über den „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“. Damit erhalten in Rheinland-Pfalz auch Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten Liquiditätshilfen. Zudem können kleine Betriebe bis 10 Mitarbeiter Darlehen in Anspruch nehmen. Anträge können ab sofort über die Hausbank bei der ISB gestellt werden.
Konkret sieht die Kombination aus Soforthilfen von Bund und Land folgendes vor:
• Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten:
9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe 19.000 Euro.
• Unternehmen von über 5 bis 10 Beschäftigten:
15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe 25.000 Euro.
• Unternehmen von über 10 bis 30 Beschäftigten:
30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme. Insgesamt beträgt die Soforthilfe 39.000 Euro.
Die Darlehen werden über die Hausbank beantragt.
Die Kreditgewährung erfolgt durch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) an die Hausbank zur Weiterleitung an den Unternehmer. Darlehen und Zuschuss für Betriebe von über zehn bis 30 Mitarbeiter werden kombiniert in einem Verfahren beantragt.
Die Sofortdarlehen können unmittelbar nach Erhalt der Förderzusage bis einschließlich 30. November 2020 abgerufen werden. Sie haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis 31. März 2022 tilgungsfrei. Enthalten ist eine Haftungsfreistellung der Hausbank in Höhe von 90 Prozent der Darlehenssumme.
Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt separat direkt von der ISB an den Antragsteller. Der Landeszuschuss ist an den Kredit gekoppelt und kann nicht einzeln beantragt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der ISB Rheinland-Pfalz:
Antrag Corona Soforthilfe Kredit und die
Anlage Corona Soforthilfe Kredit
als pdf Datei.
- Steuervorauszahlungen
Der nächste Termin für die ESt- / KSt- Vorauszahlungen ist am 10.06.2020.
Wir empfehlen die Entwicklung der nächsten Wochen abzuwarten, da es ausreicht den Antrag Anfang Mai zustellen.
- Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Das FA räumt ab sofort die Möglichkeit ein, die bereits bezahlte Sondervorauszahlung auf Null setzen zu lassen.
Wir haben bereits einen (Test-)Antrag gestellt und schon Rückmeldung vom FA erhalten.
Somit werden wir in den nächsten Tagen weitere Anträge für unsere Mandanten stellen.
Wichtig: Das FA überprüft, dass Ihr Betrieb durch eine Verfügung tatsächlich schließen muss. Folglich derzeit extreme Umsatzrückgänge eingetreten sind.
- Kurzarbeit aus der Sicht eines Arbeitnehmer
Leistungssatz 1 67% Kurzarbeitergeld
Sie müssen einen Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen haben. Kinder über 18 Jahren, die sich in Ausbildung befinden, sind oft nicht mehr als Kind eingetragen. Oder der Ehepartner hat alle Kinder auf seiner elektronischen Lohnsteuerkarte. Mit einem Antrag beim FA können Sie dies berichtigen lassen (Lohnsteuerermäßigungs-Antrag).
Leistungssatz 2 60% Kurzarbeitergeld
Für alle übrigen Arbeitehmer.
- bestehend Bankdarlehen
Laut Pressmittleilungen haben fast alle Bankhäuser in der Umgebung angeboten Zins- und/oder Tilgungsleistungen für ein halbes Jahr auszusetzen.
Nehmen Sie deshalb unbedingt Kontakt mit Ihrem Bankberater auf.